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Die heutige Honorarformel (Zeitaufwandmodell)

Die Familie der traditionellen Honorarordnungen LHO SIA 102 ff. aus dem Jahr 2001 muss bereits 2003 wieder angepasst werden. Grund ist die neue, kartellrechtlich unbedenkliche Honorarermittlung nach dem Zeitaufwandmodell.

Bei der alten Honorarformel hängt das Honorar «nach Tarif» nur von fünf Faktoren ab und es lässt sich in einem einzigen Rechengang ermitteln. Bei der neuen Honorarberechnung nach dem Zeitaufwandmodell ist es etwas komplizierter, wie im folgenden Abschnitt aufgezeigt wird.

Die Formel für das Zeitaufwandmodell

Beim Zeitaufwandmodell braucht es drei Schritte, bis das Resultat bekannt ist. Zusätzlich steigt die Zahl der Faktoren an – von fünf auf acht.

 

  • Schritt 1: Durchschnittlicher Zeitaufwand Tm berechnen

Der SIA stellt eine Formel zur Verfügung, anhand welcher für eine bestimmte Bauaufgabe, abhängig von der Bausumme, der durchschnittliche Zeitaufwand berechnet werden kann.

Schritt 1: Durchschnittlicher Zeitaufwand Tm berechnen

Formel:
Tm = B · p · n · q · r

B = aufwandbestimmende Baukosten Beispiel: 500 000 Fr.
p = Grundfaktor für den Stundenaufwand Beispiel: 0.142%
(Jahr 2003; Tabellenwert)
n = Schwierigkeitsgrad Beispiel: 1.0
q = Leistungsanteil Beispiel: 30% (bis Baueingabe)
r = Anpassungsfaktor Beispiel: 1.0

durchschn. Zeitaufwand Tm = 500 000 Fr. · 0.142% · 1.0 · 30% · 1.0 = 213 Stunden

Die Formel ähnelt sehr stark der alten Formel für den Kostentarif. Die Faktoren B bis r sind dabei identisch, teilweise werden sie aber anders bezeichnet (der Faktor B beispielsweise wandelt sich von den «honorarberechtigten» zu den «aufwandbestimmenden» Baukosten).

Zur Erläuterung von Schritt 1 nehmen wir das gleiche Beispiel wie bei der Erläuterung des Kostentarifs (siehe Beispiel). Beim Einfamilienhaus mit 0.5 Mio. aufwandbestimmenden Baukosten ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand Tm von 213 Stunden bis zur Baueingabe (Annahme: 30% Leistungsanteil q).

 

  • Schritt 2: Zeitaufwand korrigieren

Das Zeitaufwandmodell unterscheidet zwischen durchschnittlichem Zeitaufwand und auftragsspezifisch prognostiziertem Zeitaufwand. Der durchschnittliche Zeitaufwand bezieht sich auf ein Standardteam mit durchschnittlicher Produktivität. Das reale Team, das der Auftragnehmer einzusetzen gedenkt, kann aber von dieser Durchschnittsproduktivität abweichen: es kann besser sein, aber (vermutlich) auch schlechter.

Die auftragsspezifische Korrektur des Zeitaufwandes aus dem durchschnittlichen (Standard-)Zeitaufwand wird mit dem Faktor i vorgenommen, dem Produktivitätsfaktor.

Schritt 2: auftragsspezifisch prognostizierter Zeitaufwand TP berechnen

Formel:
TP = Tm · i

i = Teamfaktor Beispiel: 0.9

TP = 213 Stunden · 0.9 = 192 Std.

Im Beispiel nimmt das anbietende Architekturbüro an, dass es um 10% produktiver ist als der Durchschnittsanbieter mit dem durchschnittlichen (Standard-)Zeitaufwand von 213 Stunden gemäss Schritt 1 der Formel. Der auftragsspezifisch prognostizierte Zeitaufwand TP beträgt somit 192 Stunden.

 

  • Schritt 3: Honorar berechnen

Im letzten Schritt geht es jetzt noch darum, aus den prognostizierten Stunden das Honorar zu ermitteln. Dazu werden die Stunden, idealerweise aufgeschlüsselt nach Qualifikationskategorien, mit dem entsprechenden Stundenansatz multipliziert. Dies setzt voraus, dass die anbietende Planungsfirma ihre Kostenstruktur kennt, was zurzeit (Sommer 2004) noch nicht durchgehend der Fall sein dürfte.

Etwas irritierend ist, dass im letzten Teil der Formel noch ein seltsamer zusätzlicher Faktor auftaucht, nämlich der Faktor s für Sonderleistungen. Näheres dazu siehe Absatz «Faktor s für Sonderleistungen».

Im Beispiel wird für den Stundensatz ein mittlerer Wert von 125 Fr. angenommen. Daraus ergibt sich ein Honorar von 24 000 Fr.

Schritt 3: Honorar H berechnen

Formel:
H = TP · s · h

s = Faktor für Sonderleistungen Beispiel: 1.0 (= Normalfall)
h = angebotener Stundenansatz
Beispiel:

128 Std. · 120 Fr. / Std.
64 Std. · 135 Fr. / Std.
Mittelwert 125 Fr. / Std.


Honorar H = 192 Std. · 1.0 · 125 Fr. / Std. = 24 000 Fr. (exkl. MWSt.)