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Garantie beim Bauhandwerkerpfandrecht

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist beim Bauen mit einem Generalunternehmer eine ernsthafte Bedrohung für den Besteller. Das Grundstück des Bauherrn haftet nämlich als Pfand für eine Schuld, die sich gar nicht an den Besteller selber richtet, sondern an den Generalunternehmer. Der Besteller muss daher Vorkehrungen treffen, um sich vor dem Risiko von Doppelzahlungen zu schützen. Eine empfehlenswerte Schutzmassnahme ist eine Garantie (Solidarbürgschaft) einer Bank oder Versicherung, die vom Generalunternehmer beigebracht wird.

Die im letzten Abschnitt beschriebene Erfüllungsgarantie kann problemlos mit der Garantie in Bezug auf Bauhandwerkerpfandrechte gekoppelt werden, unabhängig davon, ob sie in der Form des Garantievertrags oder der Bürgschaftsverpflichtung auftritt. Im Abschnitt «Zahlungen und Bauhandwerkerpfandrecht» finden wir ein Beispiel einer derartigen Paketlösung, bestehend aus der Kombination einer Erfüllungsgarantie und einer Garantie bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechts («Die einfache Lösung mit der Bankgarantie»).

Lösungen ohne Garantien

Im Sinne einer Wiederholung sei erwähnt, dass es beim Bauhandwerkerpfandrecht auch Vorsorgemassnahmen ohne Garantien (Sicherheitsleistungen) von Banken oder Versicherungen gibt. Zu nennen sind etwa der Rückbehalt von substanziellen Zahlungen, bis die Viermonatsfrist für Pfandrechtsanmeldungen abgelaufen ist, oder Direktzahlungen an Subunternehmer (mit oder ohne dazwischen geschalteten Treuhänder). Näheres dazu siehe Abschnitt «Zahlungen und Bauhandwerkerpfandrecht».