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Kapitel 8:

Generalunternehmer-Werkvertrag

Im Kapitel 4 über den normalen Werkvertrag haben wir uns mit der «Handwerkernorm» SIA-Norm 118 befasst (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), der zentralen Vertragsgrundlage beim Bauen mit Einzelunternehmern unter der Bauleitung eines Architekten. Das Gegenstück dazu beim Bauen mit einem Generalunternehmer sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB, die vom Verband der Schweizerischen Generalunternehmer VSGU entwickelt worden sind. Sie sind ein zentraler Bestandteil des Mustervertrages dieses Berufsverbandes.

Aus juristischer Sicht unterscheidet sich ein Generalunternehmer-Werkvertrag nicht von einem gewöhnlichen Werkvertrag. Es ist unerheblich, ob der Werkvertrag ein ganzes Gebäude umfasst oder lediglich eine Arbeitsgattung. Die rechtlichen Grundlagen bilden die wenigen Artikel im Obligationenrecht OR, mit denen wir bereits früher Bekanntschaft gemacht haben.

Nachfolgend befassen wir uns detaillierter mit einigen wesentlichen Punkten des Generalunternehmer-Werkvertrags. Im Unterschied zum normalen Bauen mit Einzelunternehmern, das von den SIA-Normen bestimmt ist, gibt es im Generalunternehmergeschäft keine derart dominante Vertragsdoktrin. Es gibt wohl den Mustervertrag des Branchenverbandes VSGU, aber er wird primär von den Branchenschwergewichten angewendet, die auch im VSGU organisiert sind. Kleinere und kleinste Marktteilnehmer benutzen oft firmeninterne Verträge, die sich mehr oder weniger stark davon unterscheiden.