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E. Bestellungsänderungen

Im Geschäftsleben ist es meistens nicht üblich, dass Bestellungen geändert werden. Kaum einem Kunden eines Coiffeurs käme es beispielsweise in den Sinn, während des Haarschnittes auf seine Bestellung zurückzukommen und eine andere Ausführung zu verlangen.

In der Bauwirtschaft allerdings herrscht eine andere Tradition. Hier sind Bestellungsänderungen an der Tagesordnung. In der SIA-Norm 118 ist der ganze dritte Abschnitt diesem Aspekt gewidmet (Artikel 84 bis 91 SIA 118). Man rechnet in der Praxis gar nicht damit, dass eine Bestellung wie vereinbart ausgeführt wird, und gesteht dem Besteller von vornherein ein einseitiges Änderungsrecht zu. In der unnachahmlichen Fachsprache der Juristen wird dieser Brauch etwa als «überkommene Verkehrsübung im Bauwesen» bezeichnet. Wenn eine Bauherrschaft also einen Werkvertrag unterzeichnet und die SIA-Norm 118 als anwendbar erklärt, kann sie davon ausgehen, dass sie die Bestellung in eigenem Ermessen und ohne Absprache mit dem Unternehmer abändern kann (Art. 84 SIA 118). Lediglich der Gesamtcharakter der vereinbarten Leistung muss gewahrt bleiben.

Bestellungsänderungen können geplant oder ungeplant sein.

  • A. Geplante Änderungen

Von einer geplanten Bestellungsänderung sprechen wir dann, wenn der Besteller ohne äusseren Druck beschliesst, ein Werk anders als geplant auszuführen. Beim Bodenbelag beispielsweise wird Nadelfilz gewählt statt Teppich, bei der Wandverkleidung Tapete statt Putz. Diese Art von Bestellungsänderung ist in der Regel völlig unproblematisch.

  • B. Ungeplante Änderungen

Viel heikler sind die ungeplanten Bestellungsänderungen. Sie treten etwa dann auf, wenn sich im Verlauf der Umgebungsarbeiten zeigt, dass die bestellten Mengen nicht ausreichen: Es gibt mehr Erdbewegungen als geplant, teurere Hangsicherungen als vorgesehen und zusätzliche Leitungen. Sehr anfällig auf ungeplante Bestellungsänderungen sind auch Sanierungen und Umbauten: Die Sanierung des alten Dachstuhls ist aufwendiger als geplant, und bei der Fassade ist der Zustand des Putzes schlechter als angenommen.

Ständige Orientierung des Bauherrn

Die Bauleitung ist verpflichtet zu einer fortlaufenden Kosteninformation gegenüber ihrem Bauherrn. Die finanziellen Auswirkungen von Bestellungsänderungen, seien sie geplant oder ungeplant, müssen daher von der Bauleitung in der Baubuchhaltung nachgeführt werden. Die Bauherrschaft darf auch bei zahlreichen Mutationen nicht den finanziellen Überblick verlieren.

Schutzmassnahmen sind vor allem nötig bei ungeplanten Änderungen. Die Bauleitung darf zusätzlich benötigte Leistungen nicht von sich aus bestellen. Rechtshandlungen, die mit finanziellen Konsequenzen verbunden sind, muss sie grundsätzlich der Bauherrschaft zur Genehmigung vorlegen.