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Begriffe

Semantische Schnittstellenprobleme

Vermutlich alle Fachbegriffe, die im schweizerischen Bauwesen verwendet werden, sind irgendwo definiert. Die meisten davon dürften vom Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein SIA geprägt sein. Aber auch andere baubezogene Interessengruppen wie die Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB) oder der Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU) definieren Begriffe.

Die Verwendung der baubezogenen Fachbegriffe durch unterschiedliche Interessengruppen führt dazu, dass die Begriffe nicht immer kohärent verwendet werden. Es gibt semantische Schnittstellenprobleme. Einige Beispiele sollen den Sachverhalt erhellen.

Ein klassisches Beispiel ist der Begriff des Generalunternehmers. Ein grosser Generalunternehmer, der im Berufsverband des VSGU organisiert ist, versteht darunter ganz etwas anderes als ein kleiner Promotor, der zu einem Festpreis ein Einfamilienhaus erstellt.

Semantische Schnittstellenprobleme kann es auch geben bei baubezogenen Interessengruppen, die eng miteinander verbunden sind. Der SIA und die Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB) verwenden zum Beispiel den Begriff des revidierten Kostenvoranschlags nicht genau identisch (Näheres dazu siehe hier).

Beim Generalunternehmerwesen ist der Baubeschrieb ein zentraler Begriff. Er wird auch von CRB verwendet, nicht aber vom SIA in der Familie der SIA-Honorarordnungen 102 ff. Siehe dazu die Ausführungen im Absatz «Baubeschrieb».

Abschliessend weise ich noch auf den Begriff «Pflichtenheft» hin. Er wird im Bauwesen unterschiedlich gebraucht, beispielsweise im Zusammenhang mit der Projektdefinition, aber teilweise auch als Synonym für das Leistungsverzeichnis (siehe Eintrag im nachfolgenden Glossar).

Im folgenden Glossar werden einige wichtige Fachbegriffe des Buches erläutert.


Glossar

Angebot

Die Begriffe «Angebot» und «Offerte» sind Synonyme. Obwohl in der Umgangssprache des Bauens mehrheitlich von Offerten gesprochen wird (Offertprüfung, Offertvergleich etc.), liest man in diesem Buch mehrheitlich den Begriff Angebot, da in den einschlägigen Normen auch diese Bezeichnung verwendet wird (SIA-Honorarordnung 102 ff., SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» etc.)

Architektenverfahren

Beim traditionellen Architektenverfahren leitet der Architekt als Gesamtleiter sowohl die Bauplanung (Projektierung) wie die Bauausführung während der gesamten Projektdauer. Dem von ihm geführten Planungsteam gehören in der Regel Spezialisten (Fachplaner) wie Bauingenieur und Haustechnikplaner an. Dieses Team sorgt durch eine nicht interessengebundene Spezifizierung und Ausschreibung von Bauleistungen dafür, dass bei der Beschaffung der Markt möglichst gut spielt.

Die Bauleistungen werden vom Besteller (Bauherr) einzeln nach Arbeitsgattungen beschafft und von Einzelunternehmern im Werkvertrag ausgeführt. Die Ausführungstätigkeiten werden koordiniert von der Bauleitung, die meistens dem Architekturbüro angehört.

Bauausführung

Die Bauausführung ist das Kernthema des vorliegenden Buches. Sie umfasst die Tätigkeiten der Projektrealisierung nach der Baueingabe. Gemäss der SIA-Terminologie (SIA-Honorarordnung 102 ff.) beinhaltet sie die Phasen 4 «Ausschreibung» und 5 «Realisierung».

Bauplanung

Die Bauplanung umfasst die Planungstätigkeiten bis zur Baueingabe. Gemäss der SIA-Terminologie (SIA-Honorarordnung 102 ff.) beinhaltet sie die Phase 1 «Strategische Planung», Phase 2 «Vorstudien» und Phase 3 «Projektierung». – Die Bauplanung wird in diesem Buch nur am Rande betrachtet.

Elementbasierter Kostenvoranschlag

Der elementbasierte Kostenvoranschlag ist ein neueres Instrument der Kostenplanung. Im Unterschied zum traditionellen Kostenvoranschlag werden die Kosten nach Bauelementen wie Wänden, Decken, Fenstern und dergleichen gegliedert (elementbasierter Baukostenplan eBKP-H 2012), nicht aber nach dem traditionellen Baukostenplan BKP 2001 (Arbeitsgattungen). Der elementbasierte Kostenvoranschlag ist für die Bauherrschaft sehr anschaulich. Dank ihm ist sie eher in der Lage, kostenrelevante Planungsentscheide zu einem Zeitpunkt zu fällen, an dem das Projekt noch massgeblich beeinflussbar ist: nämlich vor der Baueingabe.

Seit der Revision der SIA-Honorarordnungen 102 ff. 2001 werden für die Gliederung des Kostenvoranschlags beide Varianten genannt: die traditionelle Gliederung nach dem Baukostenplan BKP 2001 (Arbeitsgattungen) und die neuere nach dem elementbasierten Baukostenplan (eBKP-H 2012).

Die sogenannte Elementkostengliederung 1995 (EKG 1995) ist eine Vorstufe der elementbasierten Kostenplanung gewesen.

Garantie

Bauen ist bekanntlich mit vielfältigen Risiken verbunden. Die Bauherrschaft ist daher interessiert an Vertragspartnern, die sich an den Risiken beteiligen. Die Übernahme von Risiken wird dokumentiert durch die Abgabe von Garantien.

Bei praktisch jedem Werkvertrag im Bauwesen gibt es eine Garantie für die Mängelfreiheit des Werks. Sie wird auch bezeichnet als Qualitätsgarantie oder Gewährleistung. Das Wesen der Garantie richtet sich in der Regel nach der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten». Die dort definierte Garantie in der Bauwirtschaft (Garantiedauer, Art der Mängelrüge etc.) unterscheidet sich von der Garantie nach Obligationenrecht.

Die Generalunternehmer sehen sich als bevorzugte Partner der Bauherrschaft für die Bewirtschaftung der Risiken. Ihre Garantien sind umfassender als die Garantien, welche die Bauherrschaft beim traditionellen Architektenverfahren erhalten kann. Oft ist die Rede von den drei klassischen Garantien des Generalunternehmers: den Garantien für Preis, Termin und Qualität.

In der Praxis dürfte die Preisgarantie am wichtigsten sein für die Bauherrschaft. Es gibt sie in verschiedenen Untervarianten. Zu nennen sind insbesondere der Gesamtpreis (Pauschal- und Globalpreis) sowie die offene Abrechnung mit Kostendach.

Die Qualitätsgarantie (Gewährleistung) ist beim Generalunternehmer anders konzipiert als bei der Bauausführung mit Einzelunternehmern. Die Bauherrschaft bekommt eine umfassende Gewährleistung für das Werk als Ganzes (Systemgarantie) und nicht ein Bündel von Garantiezusagen der einzelnen Werkunternehmer (meist pro Arbeitsgattung).

Weitere mögliche Garantien des Generalunternehmers sind die Teuerungsgarantie, die Erfüllungsgarantie, die Garantie beim Bauhandwerkerpfandrecht und allenfalls weitere mehr. Dazu gehört beispielsweise die Mietzinsgarantie, die mit dem eigentlichen Bauprozess nichts zu tun hat.

Generalplaner

Ein Generalplaner bietet alle oder einen grossen Teil der Planungsleistungen (Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik etc.) in einem einzigen Vertrag an. Dadurch erhält die Bauherrschaft eine erhöhte Gewähr, dass alle planerischen Schnittstellen abgedeckt sind. Die Haftung für Planmängel ist konzentriert beim Generalplaner, dem massgeblichen Vertragspartner der Bauherrschaft.

Mit der Revision der SIA-Honorarordnungen 102 ff. und dem Aufkommen des neuen Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112) im Jahr 2001 hat das Generalplanerwesen erheblich an Bedeutung gewonnen. Die neu entwickelten Zusammenarbeitsformen sind auf Ad-hoc-Planergemeinschaften von (wirtschaftlich unabhängigen) Einzelleistungsträgern zugeschnitten, die sich projektbezogen zu Generalplanern zusammenschliessen.

Generalunternehmer

Im Normalfall ist ein Generalunternehmer ein Bauunternehmer, der Bauprojekte im Werkvertrag ausführt, die von Dritten vorgängig bewilligungsfähig (ausführungsreif) geplant werden. Dabei gibt er dem Besteller des Werkes Garantien ab. Die klassischen Garantien des Generalunternehmers umfassen Preis, Termin und Qualität. Es ist nicht von Belang, ob ein Generalunternehmer selber physisch Bauarbeiten ausführt. Er muss also nicht selber im Bauhauptgewerbe (zum Beispiel als Baumeister) tätig sein.

Die meisten grossen Generalunternehmer in der Schweiz sind im Verband Schweizerischer Generalunternehmer VSGU zusammengeschlossen.

Es nennen sich auch Marktakteure Generalunternehmer, die nur einen Teil der oben genannten Garantien anbieten, insbesondere eine Preisgarantie. Für die klassischen Generalunternehmer des VSGU ist jedoch entscheidend, dass das ganze Spektrum üblicher Garantien angeboten wird. Dazu gehört insbesondere die Qualitätsgarantie (Gewährleistung) in Form einer Systemgarantie für das Bauwerk als Ganzes.

Gesamtleitung

Die Projektleitung für die Planung eines Bauvorhabens wird gemäss den SIA-Honorarordnungen 102 ff. traditionellerweise als Gesamtleitung bezeichnet. Der Gesamtleiter ist der Chef des Planungsteams und damit die wichtigste Vertrauensperson der Bauherrschaft.

Im Hochbau ist meistens der Architekt der Gesamtleiter. Er koordiniert die sogenannten Spezialisten, namentlich Bauingenieur und Haustechnikplaner sowie allfällige Berater. Es gibt aber auch Bauaufgaben, bei denen nicht der Architekt der Gesamtleiter ist, sondern beispielsweise der Bauingenieur (etwa bei Industriebauten). In diesem Fall ist der Architekt in der Projektorganisation wie alle übrigen Fachplaner auch ein Spezialist.

Honorar «nach SIA»

Die Planerhonorare werden in der Schweiz in den weitaus meisten Fällen anhand der Familie der SIA-Honorarordnungen 102 ff. festgelegt.

Bis etwa zum Jahr 2000 gilt in der Schweiz für die Bemessung der Honorare der sogenannte Kostentarif. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das Honorar abhängig von den Baukosten (Bausumme) ist. Das Honorar wird nach einer komplizierten Formel ermittelt, welche diverse honorarbestimmende Faktoren enthält (Schwierigkeitsgrad, Leistungsanteil etc.).

Im Jahr 2001 wird der traditionelle Kostentarif von den Kartellbehörden (Wettbewerbskommission WEKO) als unzulässige Marktabsprache betrachtet und verboten. Immerhin anerkennen die Wettbewerbsbehörden, dass es eine (projektabhängige) Relation gibt zwischen der Bausumme und dem Zeitaufwand für die Planung (nicht aber mit der absoluten Höhe des Honorars). Der SIA entwickelt darauf das Zeitaufwandmodell und setzt es 2003 in Kraft. Die zurzeit gültigen SIA-Honorarordnungen 102 ff. stammen also aus dem Jahr 2003.

Das Zeitaufwandmodell zeichnet sich dadurch aus, dass mit der überarbeiteten Honorarformel (abhängig von Projekt und Planungsaufgabe) nur noch der Zeitaufwand (in Stunden) ermittelt wird, aber nicht mehr das absolute Honorar (in Franken). Die Stundenansätze müssen die Bauplaner selber kalkulieren, um das Honorar berechnen zu können. Nicht mehr das Honorar ist abhängig von der Bausumme, nur noch der Zeitaufwand.

Die Honorierungsmodelle des SIA sind in juristischer Hinsicht als «Allgemeine Geschäftsbedingungen» zu betrachten, herausgegeben von einem privaten Verein (SIA). Ihre Anwendung ist daher freiwillig, in der Regel aber zu empfehlen.

Kostengarantievertrag SIA

Der Kostengarantievertrag SIA ist 1991 in der Westschweiz entwickelt worden. Er basiert auf dem traditionellen Architektenmodell, übernimmt aber einige Elemente der Geschäftsauffassung der Generalunternehmer. Mit dem Kostengarantievertrag SIA werden gegenüber der Bauherrschaft insbesondere die Kosten garantiert.

Für die zusätzliche Garantie sorgt primär eine Controllinginstanz für den Planer, der Garant. Zudem wird im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben eine Versicherung abgeschlossen. Sie wird beansprucht, wenn die dem Bauherrn garantierten Kosten überschritten werden. Der Berufsverband SIA ist der Meinung, dass mit der Methode des Kostengarantievertrags SIA finanzielle Ziele garantiert werden können, ohne dass Abstriche bei der (architektonischen) Qualität gemacht werden müssen.

Die Gewährleistung (Qualitätsgarantie) entspricht im Normalfall dem traditionellen Architektenmodell (Einzelgarantien der Werkunternehmer für Arbeitsgattungen) und nicht der Systemgarantie für das Werk als Ganzes, wie sie von den Generalunternehmern angewendet wird.

Kostenüberwachung

Die Kostenüberwachung setzt ein mit der Genehmigung des Kostenvoranschlags und dauert an während der ganzen Phase der Bauausführung. Mit diesem Instrument wird laufend überprüft, wie sich die effektiven Kosten (Vergaben, Abrechnungen etc.) in Bezug auf die budgetierten Werte entwickeln.

Kostenvoranschlag

Als Kostenvoranschlag (KV) bezeichnet man im Bauwesen das detaillierte Kostenbudget für ein Bauvorhaben. Es wird in der Phase der Projektierung erstellt.

Die Kosten können im Kostenvoranschlag grundsätzlich nach zwei Arten gegliedert werden. Das traditionelle Standardinstrument für die Gliederung ist der Kostenvoranschlag nach Arbeitsgattungen. Als Systematik der Gliederung wird der Baukostenplan BKP 2001 verwendet. Ein neueres Instrument ist der elementbasierte Kostenvoranschlag. Auch hier gibt es für die Gliederung der Kosten einen Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB), nämlich den elementbasierten eBKP (eBKP-H 2012).

Es ist empfehlenswert, zum Zeitpunkt der Baueingabe mit der elementbasierten Kostengliederung zu arbeiten. Diese Methode ist für die Bauherrschaft anschaulicher als der traditionelle Kostenvoranschlag nach Arbeitsgattungen, und Projekto-timierungen sind eher möglich.

Für die Kostenüberwachung kann die elementbasierte Gliederung des Kostenvoranschlags während des ganzen Projektablaufs bis zur Schlussabrechnung beibehalten werden. Falls die Planer aber mit einer Gliederung nach Arbeitsgattungen weiterarbeiten möchten, ist eine Umwandlung leicht möglich. Die Instrumente der Kostenplanung und Kostenüberwachung von CRB sind auf Durchgängigkeit hin angelegt. Die arbeitsgattungsbasierte Kostengliederung (BKP 2001) und die elementbasierte (eBKP-H 2012) sind kompatibel.

Leistungen spezifizieren

Im Bauwesen werden auf vielfältige Weise Leistungen spezifiziert, damit sie ausgeschrieben werden können. Je nach Vertragstyp haben sich dafür im Laufe der Zeit unterschiedliche Begriffe eingebürgert.

Für Planungsleistungen braucht man den Begriff «Leistungsbeschrieb». Die SIA-Honorarordnung 102 beispielsweise enthält einen Standard-Leistungsbeschrieb, der die üblichen Planungsleistungen des Architekten wiedergibt. Der Umfang der Leistungen kann anhand der Leistungstabelle definiert werden. In der Honorarformel wird dafür der Faktor q (Leistungsanteil) verwendet.

Gewöhnliche Werkvertragsleistungen von Einzelunternehmern werden mit «Leistungsverzeichnissen» spezifiziert. Im Leistungsverzeichnis des Gipsers beispielsweise ist aufgeführt, welche Werkleistungen er im Detail zu erbringen hat.

Noch einmal einen anderen Begriff verwendet man bei Generalunternehmer-Werkverträgen. Hier sind die Leistungen des Unternehmers in einem «Baubeschrieb» zusammengestellt. Im Unterschied zum oben genannten Leistungsverzeichnis des Einzelunternehmers enthält dieser jedoch keine Mengen (Quantitäten). Diese müssen den Vertragsplänen entnommen werden.

Pflichtenheft

Bei einem Bauvorhaben ist das Pflichtenheft das Resultat der Projektdefinition. Es ist die gesamtheitliche Vorgabe für die nachfolgende Projektentwicklung. Neben einem Raumprogramm als zentralem Bestandteil des Pflichtenheftes enthält es weitere Spezifikationen aller Art. Auch eine Aussage zu den Kosten gehört dazu (Kostenziel oder Kostenlimite).

Je nach dem gewählten Realisierungsmodell muss das Pflichtenheft unterschiedlich detailliert ausgearbeitet werden. Beim konventionellen Architektenverfahren sind die Anforderungen relativ bescheiden. Die Totalunternehmersubmission jedoch stellt viel höhere Anforderungen an die Präzision. Alle wesentlichen Leistungs-merkmale sind hier im Pflichtenheft aufzuführen, wobei zu beachten ist, dass die bauliche Lösung nicht unnötig vorweggenommen wird.

Zu unterscheiden von Pflichtenheften als Abschluss der Projektdefinition sind Leistungsspezifikationen in späteren Phasen der Projektrealisierung, die auch als Pflichtenhefte bezeichnet werden können. Wir verwenden dafür allerdings Begriffe wie Leistungsbeschrieb (für Planerleistungen), Leistungsverzeichnis (Ausschreibungsunterlage für Einzelunternehmer) oder Baubeschrieb (Ausschreibungsunterlage für Generalunternehmer). – Teilweise wird auch in Normen der Begriff Pflichtenheft verwendet: In den SIA-Honorarordnungen 102 ff. beispielsweise wird anstelle des Begriffs des Leistungsverzeichnisses derjenige des Pflichtenhefts gebraucht (siehe z.B. Art. 4.41 SIA 102; Ausgabe 2003).

Preise und Kosten

Preise sind volkswirtschaftliche Grössen, Kosten betriebswirtschaftliche. Preise ergeben sich durch das Spiel der Marktkräfte im Wettbewerb, Kosten dagegen sind das Resultat einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Preise können nur sehr beschränkt reguliert werden (etwa durch einen Preisüberwacher), das Senken der Kosten dagegen ist eine der Hauptaufgaben bei jedem wirtschaftlichen Handeln schlechthin.

Mehrheitlich werden die Begriffe «Preis» und «Kosten» im Bauwesen korrekt angewendet. In Werkverträgen etwa werden Einheits- oder Pauschalpreise vereinbart, die sich im Markt ergeben. Im Falle von Pauschalpreisen (auch im Generalunternehmergeschäft) wird bei Änderungen der Preis angepasst, es resultieren Mehr- und Minderpreise. – Bei der Kalkulation des bauwilligen Investors im Vorfeld des Bauens geht es um Kosten. Die Baukosten werden im Kostenvoranschlag erfasst. Projektänderungen haben Mehr- oder Minderkosten zur Folge.

Neuerdings wird sogar der Baupreisindex richtig bezeichnet. Früher hat man ihm (fälschlicherweise) Baukostenindex gesagt. Er ist das Gegenstück zum Konsumentenpreisindex. Letzterer erfasst die Preise eines Korbs von Konsumprodukten, der Baupreisindex jedoch die Preise von Bauleistungen. Das generelle Niveau der Baupreise wird unter anderem durch den Kubikmeterpreis des sogenannten Indexhauses ausgedrückt.

Etwas zweifelhaft ist meines Erachtens der Begriff «Kostendach», der von den Generalunternehmern bei der offenen Abrechnung verwendet wird. Ein Werkunternehmer garantiert nicht Kosten, sondern einen (durch allfällige Projektänderungen aktualisierten) Werkpreis. Zur Ehrenrettung des Begriffs «Kostendach» darf man allerdings anführen, dass ein gewisser Bezug zu den Kosten vorhanden ist: Dank dem durch den Generalunternehmer garantierten maximalen Preis hat der Besteller die Gewissheit, dass in seiner eigenen Kalkulation die Kosten des Bauvorhabens (hier ist der Begriff «Kosten» angebracht) ein «Kostendach» nicht überschreiten.

Manchmal ist es in diesem Buch schwierig, die Begriffe «Preis» und «Kosten» auseinanderzuhalten. Ein Beispiel dafür ist der Baukostenvergleich zwischen den Realisierungsmodellen «Generalunternehmer» und «Kostengarantievertrag SIA» (siehe dazu die Tabelle hier). An und für sich steht beim Vergleich der Begriff der Kosten im Vordergrund. Beim Kostengarantievertrag SIA spricht man durchwegs von Kosten. Gegenüber dem Bauherrn wird die Einhaltung des Kostenvoranschlags garantiert. – Im Generalunternehmergeschäft jedoch spricht man von Preisen. Der Generalunternehmer offeriert für seine Leistungen einen Preis, und er garantiert diesen mit einer Preisgarantie. Immerhin ist bei der Variante der Preisbestimmung der offenen Abrechnung von einem Kostendach die Rede.

Projektmanagement

Die bauherrenseitige Projektleitung wird als Projektmanagement bezeichnet. Es ist die oberste Leitungsinstanz eines Projektes. Es führt und überwacht die beauftragten Planer. Bei komplexeren Projekten gibt es allenfalls eigene Projektorganisationen für Nutzeraspekte resp. die Betriebsplanung. Das Projektmanagement sorgt dann für die Koordination des Teilprojektes «Bauplanung» mit den Teilprojekten «Nutzeraspekte» resp. «Betriebsplanung». Die Bauherrschaft kann das Projektmanagement selber wahrnehmen, aber auch einem externen (beauftragten) Projektmanager übertragen.

Sicherheitsleistung

Übliche Instrumente der Sicherheitsleistung in der Bauwirtschaft sind die Solidarbürgschaft und die Bankgarantie. Die Solidarbürgschaft ist praktisch der Normalfall bei der Gewährleistung (Qualitätsgarantie), während die Bankgarantie häufig bei der Erfüllungsgarantie angewendet wird.

Bei der Qualitätsgarantie (Gewährleistung) erhält der Besteller mit der Sicherheitsleistung (Solidarbürgschaft) die Gewissheit, dass für Mängel auch dann gehaftet wird, wenn der schuldhafte Unternehmer den Mangel nicht beheben will oder kann (zum Beispiel wenn er stirbt oder Konkurs geht).

Die Dauer der Sicherheitsleistung bei der Gewährleistung beträgt heute meistens 5 Jahre, also gleich lang wie die Verjährungsfrist. Diese Dauer darf aber nicht mit der Garantiefrist (Rügefrist) verwechselt werden, die nur 2 Jahre dauert.

Früher ist bei der Gewährleistungsgarantie gelegentlich ein Barrückbehalt gemacht worden. Er ist dem Werkunternehmer vom Bauherrn erst zum Zeitpunkt der Schlussabnahme (2 Jahre nach der Übergabe) ausbezahlt worden. Diese Praxis ist heute kaum mehr verbreitet.

Spezialist

Als Spezialisten bezeichnet man im Bauwesen Planer spezieller Fachrichtungen, die ständige Mitglieder in Planungsteams sind. Typische Spezialisten sind Fachplaner wie Bauingenieure und Haustechnikplaner (für Elektro, Heizung, Lüftung, Sanitär etc.). In besonderen Fällen kann auch der Architekt ein Spezialist sein, nämlich dann, wenn er nicht mit der Gesamtleitung betraut ist.

Von den Spezialisten zu unterscheiden sind Berater. Gemäss den SIA-Honorarordnungen 102 ff. ist die Unterscheidung nicht eindeutig. In der Praxis gelten oft jene Planer als Berater, die eng begrenzte Aufgaben bearbeiten und das Planungsteam nur sporadisch ergänzen (Bauphysiker, Geologen etc.).

Totalunternehmer

Ein Totalunternehmer ist ein planender Generalunternehmer. Er bietet die gesamte Leistung von der Bauplanung bis zur Baurealisierung in einem einzigen umfassenden Vertrag an: dem Totalunternehmer-Vertrag.

Der Totalunternehmer führt in der Bauwirtschaft ein neues Prinzip ein: Nur wer selber ausführt, ist in der Lage, vorgängig richtig zu planen und somit im Sinne der Bauherrschaft das Gesamtoptimum zu erreichen. Damit wird das alte Prinzip der Trennung von Planung und Ausführung, welches charakteristisch ist für das Architektenverfahren, auf den Kopf gestellt.

In begrifflicher Hinsicht ist es etwas irritierend, dass sich Generalunternehmer auch dann als Totalunternehmer bezeichnen, wenn die von ihnen beauftragten Planer lediglich für die Ausführungsplanung zuständig sind. Ein Beispiel dafür ist das Einkaufszentrum Westside in Bern. Den internationalen Wettbewerb dafür hat der Architekt Daniel Libeskind gewonnen. Das Projekt ist somit ein echtes Libeskind-Projekt. Trotzdem bezeichnet sich der ausführende Generalunternehmer, dem die Planer lediglich für die Ausführungsplanung unterstellt sind, als Totalunternehmer.

Totalunternehmersubmission

Die Totalunternehmersubmission ist eine Konkurrenzausschreibung, die sich durch eine Mischung von Planungs- und Ausführungsleistungen auszeichnet. Die anbietenden Totalunternehmer arbeiten zuerst aufgrund eines Pflichtenhefts ein Projekt aus und geben anschliessend dafür den Preis verbindlich an. Es geht also nicht um einen reinen Preiswettbewerb wie bei der klassischen Generalunternehmersubmission, sondern auch um einen Ideenwettbewerb. Gesucht ist das Projekt mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Der Bauherr kann aus unterschiedlichen Projekten auswählen. Zudem erhält er die üblichen Generalunternehmergarantien für Preis, Termin und Qualität.

Die Totalunternehmersubmission kann eine interessante Methode der Projektrealisierung sein. Die Bauherrschaft erhält nicht nur die gesamte Leistung aus einer Hand, sondern dank der Konkurrenz der Anbieter zusätzlich die Gewissheit, dass der Markt für kostengünstige Lösungen sorgt. – Für Gelegenheitsbauherren ist das Verfahren allerdings recht anspruchsvoll.

Werkmangel

Ein Unternehmer haftet dafür, dass sein Werk keine Mängel aufweist. Gemäss Obligationenrecht gibt es drei Mängelrechte: die Rechte auf Wandelung (Rücktritt), Minderung (Herabsetzung der Forderung) und Verbesserung. Dazu kommt in allen Fällen das Recht auf Schadenersatz. – Im Bauwesen kann der Besteller gemäss der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» aus den drei Mängelrechten nicht frei wählen, sondern muss dem Unternehmer zuerst das Recht auf Verbesserung zugestehen.

Die Kosten der Verbesserung umfassen auch die Vorbereitung und die Wiederherstellung. Bei einer undichten Wasserleitung eines Sanitärinstallateurs beispielsweise muss der Unternehmer daher zuerst den Schaden suchen, indem er zum Beispiel Wände und Decken öffnet. Nach der Reparatur muss der Werkunternehmer auf seine Kosten wieder für die Wiederherstellung besorgt sein, was Arbeiten von anderen Werkunternehmern beinhalten kann (Schreinerarbeiten bei der Decke; Gipser- und Malerarbeiten bei einer verputzen Backsteinwand).

Erleidet ein Besteller durch einen Werkmangel einen Schaden, so hat er Recht auf Schadenersatz. In der SIA-Norm 118 sind als konkrete Beispiele der Brandschaden und der Schaden infolge Betriebsstörung genannt. Beim Schadenersatz haftet der Unternehmer, im Unterschied zu Werkmängeln, nicht kausal, sondern nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Gelegentlich gibt es Missverständnisse im Zusammenhang mit den Begriffen Werkmangel und Bauschaden. Ein Werkmangel muss nicht zwangsläufig ein Bauschaden sein. Ein Werkmangel ist definiert als Abweichung des Werkes vom Vertrag. Es ist somit ein rechtlicher Begriff und kein technischer. – Ein undichtes Flachdach ist offensichtlich ein Werkmangel und zweifellos ein Bauschaden. Wenn aber ein Hotel der Luxuskategorie einen neuen roten Teppich bestellt und einen blauen geliefert bekommt, ist das zwar auch eine Abweichung des Werkes vom Vertrag und damit ein Werkmangel, aber kein Bauschaden.

Werkvertrag

Das Werkvertragsrecht hat seinen Ursprung im Obligationenrecht. Die Bauwirtschaft ist eines seiner wichtigsten Anwendungsgebiete. Allerdings ist die praktische Anwendung des Werkvertragsrechts im Baubereich recht verwirrlich. Verantwortlich dafür ist die grosse Anzahl privater Normen (vorwiegend vom SIA), die das Obligationenrecht ergänzen und teilweise verdrängen. Gelegenheitsbauherrschaften verlieren in diesem Dickicht leicht die Orientierung.

Im Zentrum der SIA-Normen zum Werkvertragsrecht stehen die «Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten» in Form der berühmten SIA-Norm 118. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Spezialnormen, die nur für einzelne Arbeitsgattungen massgebend sind.

Werkverträge können unterschiedlich grosse Leistungsbereiche enthalten. Beim konventionellen Architektenverfahren umfasst ein Werkvertrag in der Regel eine Arbeitsgattung. Beim klassischen Generalunternehmer-Werkvertrag beinhaltet das Werk ein komplettes Gebäude, das vorgängig ausführungsreif geplant wird.

Beim Totalunternehmer-Werkvertrag schliesslich ist zusätzlich noch die Planung (teilweise auch nur die Ausführungsplanung) in der Werkleistung eingeschlossen.