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Nachfolgend sind die Kapitelanfänge im Teil A wiedergegeben.
Sie stellen Inhaltszusammenfassungen der einzelnen Kapitel dar.

Teil A:
Einführung in das Honorarwesen bei Bauplanern

Kapitel 1: Über Honorare im Dienstleistungsbereich

  • Besonderheiten des Bauplanungsgewerbes
  • Betrachtung einiger Vergleichsgruppen

Hauptthema dieses Buches sind die Honorare im Bauplanungsgewerbe. Um das vorhandene Honorierungssystem aber besser einordnen zu können, weiten wir den Blick am Anfang aus. Wir befassen uns etwas breiter mit ausgewählten Entschädigungsmodellen im Dienstleistungsbereich. Das Feld der Möglichkeiten für die finanzielle Vergütung ist relativ gross.

In einem ersten Abschnitt fragen wir uns, durch welche spezifischen Besonderheiten sich das Bauplanungsgewerbe im weiten Feld des Dienstleistungssektors auszeichnet, insbesondere im Hinblick auf die Honorierung. Folgende Eigenschaften scheinen zentral zu sein: (1) Der Wirtschaftszweig ist dominiert von Angehörigen freier Berufe, (2) die staatliche Überwachung ist schwach und (3) die Honorarordnung regelt die Entschädigung für ganze Projekte.

In einem weiteren Abschnitt betrachten wir einige andere Dienstleistungsbereiche näher, die ebenfalls von freien Berufen geprägt sind. Unser Augenmerk gilt den Grundsätzen der Honorierung. Folgende Vergleichsgruppen schauen wir genauer an: Rechtsanwälte und Notare, Ärzte, Zahnärzte und Bergführer.

Wer sich nicht für grundsätzliche Betrachtungen zum Honorarwesen und zur finanziellen Vergütung von Dienstleistungen interessiert, kann dieses Kapitel problemlos überspringen.

Kapitel 2: Grundsätzliches zu den SIA-Honorarordnungen

  • Der SIA als Schöpfer der Normenwelt
  • SIA 102: «Allgemeine Geschäftsbedingungen» für Architekten

In diesem Kapitel befassen wir uns mit einigen grundsätzlichen Aspekten der Leistungs- und Honorarordnungen des SIA. Der SIA ist ein wichtiger Verband der Bauwirtschaft, der die Honorarordnungen seit langem herausgibt. Es stehen verwandte Ordnungen für alle wichtigen Planungsdisziplinen zur Verfügung (Architekten und Fachplaner aller Art).

In juristischer Hinsicht handelt es sich beim Planervertrag primär um einen einfachen Auftrag. Es gibt jedoch Teilbereiche der Planertätigkeit, die dem Werkvertragsrecht unterstehen (reine Projektierungstätigkeiten). Der Planervertrag ist somit ein gemischter Vertragstyp.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Planervertrag ohne Honorarordnung abzuschliessen. Dies ist aber sehr mühsam. Die Vertragspartner müssten sich direkt auf das Obligationenrecht beziehen, die massgebliche Rechtsgrundlage für das Geschäftsleben. Nicht sachkundige Bauherren wären hier schnell überfordert.

Mit den SIA-Honorarordnungen wird es auch dem Gelegenheitsbauherrn möglich, mit seinem Bauplaner einen soliden Vertrag abzuschliessen. Im Zentrum der Betrachtung steht nachfolgend der Vertrag mit dem Architekten, normalerweise dem mit Abstand wichtigsten Planer für den Bauherrn. Die zuständige SIA-Ordnung 102 kann als «Allgemeine Geschäftsbedingungen» für den Architektenvertrag aufgefasst werden. Diese Richtlinien vereinheitlichen die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber. Anhand der dort aufgeführten feinmaschigen, branchenspezifischen Regelungen kann die zu erbringende Leistung zuverlässig beschrieben werden. Zudem werden leistungsfähige Methoden bereitgestellt, um das Honorar zu vereinbaren.

Die SIA-Honorarordnungen haben keine Gesetzeskraft. Die vorformulierten Bestimmungen erhalten erst Vertragsgeltung, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag übernommen werden.

Dieses Kapitel mit teilweise juristischem Inhalt ist, wie bereits im Vorwort angesprochen, von einem juristischen Laien verfasst.

Kapitel 3: Kurze Geschichte des Honorarwesens in der Bauplanung

  • Die lange Phase der festen Planertarife
  • Erste Befreiungsbewegungen aus dem Preiskartell des SIA
  • Neue Honorarordnungen im Jahr 2001
  • Kartellbehörde verbietet 2002 die traditionelle Honorarformel
  • Das Zeitaufwandmodell aus dem Jahr 2003

In diesem Kapitel befassen wir uns mit der historischen Entwicklung des Honorarwesens in der Bauplanung. Wer sich nicht speziell für die Vergangenheit interessiert, kann es überspringen, denn es wird nichts behandelt, was in einem späteren Kapitel vorausgesetzt wird.

Im Zentrum der Betrachtung steht die grosse Zäsur im Honorarwesen im Zeitraum 2001 bis 2003. Inhaltlich geht es dabei um die Abkehr von der Preisbindung hin zu einem Honorarmodell mit individuell kalkulierten Preisen.

Zuerst befassen wir uns mit der langen Phase der festen Tarife für Planerleistungen, welche die ganze Nachkriegszeit dominiert. Dann beleuchten wir die Zeit des Umbruchs, welche etwa 1990 anfängt und 2002 einen ersten Höhepunkt erreicht: In diesem Jahr verbietet die Wettbewerbskommission des Bundes (WEKO) die traditionelle Honorarformel des Kostentarifs.

Der nächste Meilenstein ist die Veröffentlichung der neuen Honorarformel des Zeitaufwandmodells durch den SIA im Jahr 2003. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der (aufwandbestimmenden) Baukosten nicht mehr direkt das Honorar berechnet wird, sondern lediglich ein mutmasslicher Zeitaufwand für die Planungstätigkeit. Anhand dieses statistisch ermittelten Zeitbudgets müssen die Planer die Honorare selbst vorkalkulieren.

Die neue Honorarformel ist zunächst noch mangelhaft eingestellt. Sie muss anschliessend in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren anhand von zusätzlichen statistischen Auswertungen durch den SIA justiert werden.

Kapitel 4: Die Planerleistungen als Basis der Honorarberechnung

  • Grundsätzliches
  • Teilphase 4.31: Vorprojekt
  • Teilphase 4.32: Bauprojekt
  • Teilphase 4.33: Bewilligungsverfahren
  • Teilphase 4.41: Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
  • Teilphase 4.51: Ausführungsprojekt
  • Teilphase 4.52: Ausführung
  • Teilphase 4.53: Inbetriebnahme, Abschluss

Die Grundlage für die Ermittlung der Honorare sind die Leistungen, die der beauftragte Planer zu erbringen hat. Die Planerleistungen sind das zentrale Thema in diesem Kapitel. Wir beschränken uns dabei auf diejenigen der Architekten, beschrieben in der SIA-Honorarordnung 102.

Zuerst nehmen wir eine Begriffbestimmung vor. Es geht dabei um Bezeichnungen wie Leistungsbeschrieb, Leistungstabelle, Phase, Teilphase, Grundleistungen und besonders zu vereinbarende Leistungen.

Anschliessend befassen wir uns genauer mit den einzelnen Teilphasen. Es handelt sich dabei um folgende: Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren, Ausschreibung / Offertvergleich / Vergabeantrag, Ausführungsprojekt, Ausführung, Inbetriebnahme / Abschluss.

Kapitel 5: Aktuelle Honorarformel des Zeitaufwandmodells

  • Grundsätzliches
  • Honorarberechnung anhand eines Beispiels

In diesem Kapitel befassen wir uns mit der aktuellen Honorarformel des Zeitaufwandmodells. Anhand eines Beispiels erläutere ich den Berechnungsvorgang in drei Schritten. Zuerst wird der durchschnittliche Zeitaufwand berechnet. Dieser hängt ab von den aufwandbestimmenden Baukosten und den Honorarfaktoren p, n, q, und U. Im zweiten Schritt wird dieser Zeitaufwand korrigiert, was den auftragsspezifisch prognostizierten Zeitaufwand ergibt. Die auftragsspezifische Korrektur wird mit dem Faktor i vorgenommen, einem Produktivitätsfaktor. Im dritten Berechnungsschritt geht es schliesslich noch darum, aus dem auftragsspezifisch prognostizierten Zeitaufwand das Honorar zu ermitteln. Dazu werden die Stunden mit den Stundenansätzen multipliziert. Gesamthaft werden für die Honorarberechnung neun Faktoren benutzt.

Kapitel 6: Honorarfaktoren

  • Faktor B: aufwandbestimmende Baukosten
  • Faktor p: Grundfaktor für den Stundenaufwand
  • Faktor n: Schwierigkeitsgrad
  • Faktor q: Leistungsanteil
  • Faktor r: Anpassungsfaktor
  • Faktor U: Faktor für Umbau, Unterhalt, Denkmalpflege
  • Faktor i: Teamfaktor
  • Faktor s: Sonderleistungen
  • Faktor h: Stundenansatz

In diesem Kapitel werden die neun Honorarfaktoren, die wir im letzten Kapitel über die Honorarformel bereits angetroffen haben, näher erläutert: B, p, n. q, r, U, i, s und h.

Beim Faktor B geht es um die aufwandbestimmenden Baukosten. Der Grundfaktor p für den Stundenaufwand ist ein statistischer Faktor. Er wird vom SIA aufgrund von statistischen Auswertungen erhoben und periodisch aktualisiert. Mit dem Faktor n wird der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe berücksichtigt. Gegenstand des Leistungsanteils q ist der Umfang der zu erbringenden Leistungen, basierend auf einer standardisierten Leistungstabelle. Der Anpassungsfaktor r steht zur Verfügung, wenn das Honorar aufgrund besonderer Umstände angepasst werden soll (z.B. bei Erschwernissen der Realisierung). Mit dem neuen Faktor U werden Mehraufwendungen berücksichtigt für Umbau, Unterhalt und Denkmalpflege. Der Teamfaktor i wird verwendet, um die spezifische Produktivität des vorgesehenen Planerteams zu berücksichtigen. Der Faktor s für Sonderleistungen dient dazu, besonders hochwertige Planerleistungen bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen. Beim Stundenansatz h schliesslich handelt es sich um den Preis der Arbeitsstunde. Er kann differenziert nach Qualifikationskategorien vereinbart werden, es ist aber auch ein mittlerer Stundenansatz möglich.

Bei den nachfolgenden Erläuterungen zu den Honorarfaktoren beziehen wir uns auf die Verhältnisse bei den Architekten (SIA-Honorarordnung 102). Zudem beschränken wir uns auf die wichtigsten Aspekte. Für den konkreten Anwendungsfall ist es unbedingt angezeigt, die aktuelle Ausgabe der Honorarordnung zu konsultieren (zurzeit Ausgabe 2014).

>> Leseprobe 1: Faktor i: Teamfaktor

Kapitel 7: Allgemeine Vertragsbedingungen

  • Grundsätzliches
  • Treuepflicht
  • Vertretung des Auftraggebers
  • Rechenschaftsablegung und Unterlagen
  • Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
  • Weisungen
  • Nutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten
  • Haftung des Beauftragten
  • Rügefristen
  • Vorzeitige Beendigung des Vertrags
  • Literaturhinweis (AVB der KBOB)

In diesem Kapitel werfen wir einen Blick auf die «Allgemeinen Vertragsbedingungen». Es handelt sich dabei um Artikel 1 der SIA-Honorarordnungen 102 ff. Sie stellen die juristische Basis für die Planerverträge dar und sind bei jedem Planungsgebiet gleich (Architektur, Bauingenieurwesen etc.).

Von den 36 Einzelbedingungen greifen wir neun heraus und betrachten sie etwas genauer. Um die Rechte und Pflichten des Beauftragten (Architekten) geht es in vier Punkten (Treuepflicht, Vertretung des Auftraggebers, Rechenschaftsablegung und Unterlagen, Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung). Rechte und Pflichten des Auftraggebers (Bauherrn) werden anhand von zwei ausgewählten Aspekten thematisiert (Weisungen, Nutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten). In drei weiteren Sachgebieten geht es um Haftung, Rügefristen sowie die vorzeitige Beendigung des Vertrags.

Es ist zu empfehlen, dass sich die Bauherrschaft die Allgemeinen Vertragsbedingungen vom Vertragspartner, also dem Bauplaner, erläutern lässt. Dieser soll speziell die Punkte herausgreifen, die für den nicht sachkundigen Bauherrn ungewöhnlich sind und sich negativ auf ihn auswirken könnten. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Am Kapitelende gebe ich einen Hinweis darauf, wie die öffentlichen Bauherrschaften (KBOB) die Allgemeinen Vertragsbedingungen handhaben.

>> Leseprobe 2: Vertretung des Auftraggebers

Kapitel 8: Vertragsfragen

  • Grundsätzliches
  • Vorfrage nach der Vertragsgrundlage
  • Vertragstyp – Einzel- oder Gesamtbeauftragung?
  • Projektdefinition
  • Vertragsbestandteile
  • Leistungen des Beauftragten
  • Vergütung
  • Genauigkeit der Kosteninformationen
  • Versicherung und Haftung
  • Projektorganisation
  • Stellvertretung und Vollmacht
  • Vertragsbeilage mit besonderen Vereinbarungen

In Kapitel 8 befassen wir uns näher mit dem Planervertrag. Ich beziehe mich dabei auf den Mustervertrag SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag (Ausgabe 2014).

Zuerst widmen wir uns zwei Grundsatzfragen. Bei der ersten geht es um die Vertragsgrundlage: Soll der standardisierte SIA-Mustervertrag verwendet werden oder eine individuelle, selbst erstellte Vertragsvorlage? Bei der zweiten geht es um den Vertragstyp: Wodurch unterscheiden sich Einzel- und Gesamtbeauftragung und welches sind die Kriterien zur Wahl?

Anschliessend gehe ich auf ausgewählte Teile des SIA-Mustervertrags ein. Wir befassen uns mit folgenden Sachgebieten: Projektdefinition, Vertragsbestandteile, Vergütung, Genauigkeit der Kosteninformation, Versicherung und Haftung, Projektorganisation, Vertretung und Vollmacht. Besonders ausführlich behandle ich das Thema der Leistungen des Beauftragten.

>> Leseprobe 3: Genauigkeit der Kosteninformationen

Kapitel 9: Bilanz zur aktuellen Honorarformel

Der grosse Umbruch im Honorarwesen des Bauplanungsgewerbes ist im Zeitraum 2002–03 erfolgt. Um diese Zeit hat die Wettbewerbsbehörde WEKO interveniert und der traditionelle Kostentarif ist durch das Zeitaufwandmodell ersetzt worden. Mit gebührendem zeitlichem Abstand soll hier nun eine Bilanz gezogen werden. Was haben die Neuerungen gebracht?

Wir stellen uns folgende sechs Fragen: Gibt es im revidierten Honorarwesen keine Preisabsprachen mehr? Was hat sich für die Planer bei der Honorarkalkulation geändert? Wie anwenderfreundlich ist die heutige Honorarformel? Benötigt der Bauherr für Planerangebote Konkurrenz? Sind die heutigen Honorare zu tief? Braucht es überhaupt eine Honorarformel? – Die nachfolgende Einschätzung ist selbstverständlich subjektiv und enthält spekulative Komponenten.