Buchanfang | Inhaltsverzeichnis | Kurzbeschreibung | Reaktionen | Printausgabe Startseite Bücher

Startseite
Bauherrenberatung
Referenzprojekte
Spontanberatung
Kontakt
Bauinfos / Links
<< eigene Bücher

Von den Vorzügen des GU-Prinzips

Falls die Bauausführung mit einem Generalunternehmer (GU) in Betracht gezogen wird, werden die Weichen in der Regel bei der Ausschreibung der Bauarbeiten gestellt, also in der Phase der Vorbereitung der Ausführung (siehe Absatz: «Vorbereitungsphase der Ausführung»). Anstelle der konventionellen umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für viele verschiedene Arbeitsgattungen erstellen die projektierenden Planer ein einziges Dokument: das Generalunternehmerpflichtenheft. Mit diesem führt die Bauherrschaft eine Ausschreibung unter Generalunternehmern durch, die GU-Submission. Mit dem Anbieter, der die attraktivste Offerte unterbreitet, schliesst sie den GU-Werkvertrag ab.

Was sind die Vorteile dieses Vorgehens? Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es für die Bauherrschaft komfortabel ist und wenige Risiken beinhaltet. Auf beide Aspekte gehen wir kurz näher ein.

 

  • Komfort

Es zeigt sich schon am Umfang dieses Kapitels, dass das Bauen mit einem Generalunternehmer für die Bauherrschaft relativ einfach ist: Die Hinweise zum GU-Verfahren benötigen nicht einmal halb so viele Seiten wie jene zur traditionellen Bauausführung im letzten Kapitel. Da es nur einen einzigen Vertrag gibt, muss sich die Bauherrschaft beispielsweise kaum darum kümmern, wie die Ausschreibungen mit Vorteil zu konzipieren sind oder welche Techniken bei der Arbeitsvergebung angewendet werden können. Auch die Baukostenüberwachung ist sehr einfach: Es genügt, gemäss vereinbartem Zahlungsplan die Raten zu überweisen.

 

  • Garantien

Die Generalunternehmer sind bekannt für ihre drei klassischen Garantien: für Preis, Termin und Qualität. An sich sind zwar Garantien im Werkvertragsrecht keineswegs etwas Aussergewöhnliches. Auch ganz normale Werkverträge für Einzelleistungen (Baumeister, Gipser etc.) können so abgefasst werden, dass sie die drei Garantien enthalten: einen pauschalen Preis, einen garantierten Termin (mit Konventionalstrafen bei Terminüberschreitung) sowie eine Garantie für die Qualität. Das entscheidende Merkmal des GU-Werkvertrages jedoch ist, dass die drei Garantien komplette Bauwerke umfassen. Auch jene Risiken sind somit abgedeckt, die an den Nahtstellen zwischen den Einzelleistungen (Arbeitsgattungen) auftreten können. Wenn ein Architekt im Kostenvoranschlag eine Leistung nicht aufführt, die später nötig wird, bezahlt wahrscheinlich der Bauherr die Unterlassung. Dies geschieht gar nicht so selten, gelegentlich sogar bei bedeutenden öffentlichen Bauvorhaben.

Anders sieht es aus, wenn der Generalunternehmer in seinem Angebot etwas vergisst. Es ist sein Risiko als Unternehmer, dass er dafür geradestehen muss. Für die Bauherrschaft wird der Lapsus normalerweise folgenlos sein. Die Garantien eines Generalunternehmers, der als Unternehmer im Werkvertragsrecht ein Werk abliefert, gehen somit deutlich über das hinaus, was ein Planer bieten kann. Als Beauftragter im Sinne des Obligationenrechts ist der Planer zwar verpflichtet, sorgfältig zu handeln, Risiken eines Unternehmers übernimmt er allerdings nicht.