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Begriffe

Im folgenden Glossar werden die rund fünfundzwanzig wichtigsten Fachbegriffe des Buches erläutert.

 

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fett gedruckt: Verweis auf einen anderen Fachbegriff im Glossar

 

  • Angebot

Die Begriffe «Angebot» und «Offerte» sind Synonyme. Obwohl in der Umgangssprache des Bauens mehrheitlich von «Offerten» gesprochen wird («Offertprüfung», «Offertvergleich» etc.), gebrauchen wir in diesem Buch trotzdem mehrheitlich den Begriff «Angebot», da in den einschlägigen Normen auch diese Bezeichnung verwendet wird (SIA-Honorarordnungen 102 ff., «Handwerkernorm» SIA 118 etc.).

 

  • Architekt

Tausende von Baufachleuten in der Schweiz bezeichnen sich als Architekten. Unter ihnen besteht ein erhebliches Gefälle in Wissen und Können. Anders als bei einzelnen staatlich überwachten Berufen wie Bergführern oder Aerzten ist bei den Architekten eine hohe Qualität des Handwerks durch die blosse Berufsbezeichnung nicht zwangsläufig gegeben: Jeder kann sich Architekt nennen.

 

  • Architektenverfahren

Beim traditionellen Architektenverfahren leitet der Architekt als Gesamtleiter sowohl die Bauplanung wie die Baurealisierung während der gesamten Projektdauer. Dem von ihm geführten Planungsteam gehören in der Regel Spezialisten (Fachplaner) wie Bauingenieur und Haustechnikplaner an. Dieses Team sorgt durch eine nicht interessengebundene Spezifizierung und Ausschreibung von Bauleistungen dafür, dass bei der Beschaffung der Markt möglichst gut spielt. Die Bauleistungen werden einzeln nach Arbeitsgattungen eingekauft und von Einzelunternehmern im Werkvertrag ausgeführt.

Da die Planer selber nicht ausführend tätig sind, gibt es zwischen Planung und Ausführung keine Interessenkonflikte.

 

  • Bauplanung

Der Begriff «Bauplanung» kommt in diesem Buch in zwei Bedeutungen vor.

Erstens ist es die mittlere der drei Hauptphasen der Projektabwicklung. Vor ihr kommt die Projektdefinition, nach ihr die Baurealisierung. Die Bauplanung umfasst alle Planungstätigkeiten bis zur Baueingabe. Gemäss der SIA-Terminologie (SIA-Honorarordnung 102 ff.) beinhaltet sie im wesentlichen die «Vorprojektphase» sowie die «Projektphase».

Zweitens ist die Bauplanung das Gegenstück zur Betriebsplanung. Erstere befasst sich mit dem Bauwerk an und für sich, letztere mit der Nutzung und den Betriebseinrichtungen. Für Betriebsplanung und Bauplanung gibt es häufig eigenständige Planungsteams, welche durch das übergeordnete Projektmanagement koordiniert werden.

 

  • Baurealisierung

Die Baurealisierung ist nach der Projektdefinition und der Bauplanung die letzte Phase der Projektabwicklung. Sie umfasst die Tätigkeiten nach der Baueingabe.

Von der Baurealisierung zu unterscheiden ist der Begriff «Bauausführung» oder kurz «Ausführung». Gemäss der SIA-Terminologie (SIA-Honorarordnung 102 ff.) umfasst die «Ausführungsphase» nur einen Teil der Baurealisierung, nämlich diejenigen Teilleistungen, die einen direkten Bezug zur physischen Bauausführung auf der Baustelle haben (gemäss Leistungstabelle in SIA-Honorarordnung 102; Art. 3.6). Im Unterschied dazu beinhaltet die Baurealisierung auch die «Vorbereitungsphase der Ausführung» sowie die «Abschlussphase».

Da der Begriff «Ausführung» in der Praxis stark verbreitet ist, verwenden wir ihn oft auch dann, wenn an und für sich der viel weniger gebräuchliche Begriff «Baurealisierung» angebrachter wäre. Wir sprechen beispielsweise beim Totalunternehmer davon, dass bei ihm Planung und Ausführung aus der gleichen Hand stammten, oder dass (umgekehrt) beim konventionellen Architektenverfahren Planung und Ausführung getrennt seien.

 

  • Elementmethode

Die Elementmethode ist ein relativ neues, effizientes Instrument zur Kostenermittlung. Sie stellt das bisher fehlende Bindeglied zwischen der kubischen Berechnung und dem Kostenvoranschlag dar. Dank der Elementmethode kann die Bauherrschaft kostenrelevante Planungsentscheide zu einem Zeitpunkt fällen, wo das Projekt noch massgeblich beeinflussbar ist: vor der Baueingabe. Sie braucht nicht mehr auf den Kostenvoranschlag zu warten, um über aussagekräftige Kostenangaben zu verfügen.

Bei der Elementmethode werden die Kosten des Bauwerkes ermittelt, indem man die Kosten der einzelnen Bauelemente (Decken, Fassaden etc.) addiert. Im Unterschied zur kubischen Berechnung arbeitet man also nicht mit einem einzigen Schätzwert, sondern mit einem Baukasten von Schätzwerten.

 

  • Generalplaner

Ein Generalplaner bietet alle oder einen grossen Teil der Planungsleistungen (Architektur, Bauingenieurwesen, Haustechnik, evtl. Betriebsplanung etc.) aus einer Hand und in einem Vertrag an. Dadurch erhält die Bauherrschaft eine erhöhte Gewähr, dass alle Schnittstellen planerischer Art abgedeckt sind.

Zeitweise hat das Generalplanermodell (auch als Gesamtbeauftragung bezeichnet) etwas an Bedeutung eingebüsst; in den letzten Jahren erlebt es allerdings mit dem Leistungsmodell 95 wieder eine Renaissance. Dieses neuartige Modell ist vor allem auf Ad-hoc-Planergemeinschaften von Einzelleistungsträgern zugeschnitten, die sich projektbezogen zu Generalplanern zusammenschliessen. Neu am Leistungsmodell 95 ist die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Honorars und somit die Abkehr vom bausummenabhängigen Kostentarif.

 

  • Generalunternehmer

Im Normalfall ist ein Generalunternehmer ein Bauunternehmer, der Projekte im Werkvertrag ausführt, die von Dritten vorgängig ausführungsreif geplant werden. Dabei garantiert er dem Besteller des schlüsselfertigen Werkes Preis, Termin und Qualität. Es ist nicht von Belang, ob er selber physisch Bauarbeiten ausführt. Ein Generalunternehmer muss nicht zwangsläufig im Bauhauptgewerbe tätig sein.

Es nennen sich aber auch Marktakteure Generalunternehmer, die gar keine sind. Wenn ein Promotor beispielsweise auf eigenes Risiko Eigentumswohnungen baut, um sie nach der Fertigstellung zu verkaufen (im Kaufvertrag), ist er kein Generalunternehmer. Auch ein Architekt ist kein Generalunternehmer (selbst wenn er es behauptet), wenn er für die Erstellung eines Einfamilienhauses ein gewisses Kostendach garantiert, nicht jedoch die vollen Garantien eines Generalunternehmers (insbesondere die Qualitätsgarantie).

 

  • Gesamtleistungsausschreibung

Die Gesamtleistungsausschreibung (auch Totalunternehmer-Submission genannt) ist die Ausschreibung von baulichen Gesamtleistungen unter Totalunternehmern. Es ist die Kombination eines Architektenwettbewerbs mit einer Preiskonkurrenz. Die Anbieter von baulichen Gesamtleistungen arbeiten nicht nur einen Projektvorschlag aus, sondern bieten gleichzeitig eine Garantie für Preis, Termin und Qualität.

Der Gesamtleistungsausschreibung ist bei vielen Bauvorhaben eine interessante Methode der Projektrealisierung. Die Bauherrschaft erhält nicht nur die gesamte Leistung aus einer Hand, sondern dank der Konkurrenz der Anbieter zusätzlich die Gewissheit, dass der Markt für kostengünstige Lösungen sorgt. &endash; Für Gelegenheitsbauherren ist eine Gesamtleistungsausschreibung in der Regel anspruchsvoll. Externe fachliche Unterstützung kann sich lohnen.

 

  • Gesamtleitung

Die Projektleitung bei einem Bauvorhaben wird traditionellerweise als Gesamtleitung bezeichnet. Der Gesamtleiter ist der Chef des Planungsteams und damit die wichtigste Vertrauensperson der Bauherrschaft.

Im Hochbau ist meistens der Architekt der Gesamtleiter. Er koordiniert die sogenannten Spezialisten, namentlich Bauingenieur und Haus-technikplaner sowie allfällige Berater. Es gibt aber auch Aufgaben, wo nicht der Architekt der Gesamtleiter ist, sondern beispielsweise der Bauingenieur (etwa bei Industriebauten). In diesem Fall ist der Architekt in der Projektorganisation wie alle übrigen Fachplaner auch ein Spezialist.

 

  • Honorar «nach SIA»

Im Baualltag wird oft davon gesprochen, dass für die Entschädigung von Leistungen von Bauplanern ein Honorar «nach SIA» vereinbart werde. Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie ein Honorar «nach SIA» bemessen werden kann.

Der weitaus häufigste Fall ist der sogenannten Kostentarif gemäss den SIA-Honorarordnungen 102 ff. Der Kostentarif ist der Inbegriff das Honorars «nach SIA». Weitere Möglichkeiten gemäss der gleichen Honorarordnung sind der Zeittarif, der Volumentarif sowie einige Spezialformen (Generalplanermodell, Pauschalhonorare mit Bonus etc.). Neueren Datums ist ferner die Honorarbemessung gemäss dem Leistungsmodell 95.

Beim Kostentarif wird das Honorar nach einer komplizierten Formel berechnet, der sogenannten Honorarformel. Das Honorar ist hier unter anderem von der Bausumme abhängig. Dieses Honorierungskonzept ist in letzter Zeit etwas in Verruf geraten, da es das Kostensparen eher behindere statt fördere. Gemäss Kostentarif gibt nämlich buchstäblich nur Honorar, was kostet.

Alle Honorierungsmodelle des SIA sind in juristischer Hinsicht als «Allgemeine Geschäftsbedingungen» zu betrachten, herausgegeben von einem privaten Verein. Ihre Anwendung ist daher freiwillig.

 

  • Kostenüberwachung

Die Kostenüberwachung setzt ein mit der Genehmigung des Kostenvoranschlags und dauert während der ganzen Realisierungsphase an. Mit diesem Instrument wird laufend überprüft, wie sich die effektiven Kosten (Vergebungen, Abrechnungen etc.) in bezug auf die budgetierten Werte (Kostenvoranschlag) entwickeln.

 

  • Kostenvoranschlag

Als Kostenvoranschlag (KV) bezeichnet man im Bauwesen das detaillierte Kostenbudget für ein Bauvorhaben. Der KV ist die genaueste, aber auch aufwendigste Methode der Kostenermittlung. Er dient zunächst als verbindliche Budgetgrösse für den definitiven Ausführungsbeschluss. Anschliessend braucht man ihn während der ganzen Realisierungsphase als Basis für die Kostenüberwachung.

Grundlage für die Gliederung der Kosten ist im allgemeinen der sogenannte Baukostenplan (BKP), eine wichtige Systematik für die Kostenkontierung in der Bauwirtschaft.

 

  • Kubische Berechnung

Die kubische Berechnung wird häufig verwendet, um die Baukosten in einem frühen Planungsstand abzuschätzen. Zentrale Grössen dieser Berechnung sind das Bauvolumen sowie der Kubikmeterpreis.

Das Bauvolumen wird nach bestimmten Regeln berechnet, die in der SIA-Norm 116 dargelegt sind. Es ist nicht identisch mit dem reinen (geometrischen) Volumen, sondern meistens etwas grösser.

Im Kubikmeterpreis eingeschlossen sind die Gebäudekosten einschliesslich der Honorare. Die übrigen Kosten (Grundstück, Umgebung, Baunebenkosten etc.) müssen separat ermittelt werden.

Die kubische Berechnung ist als summarisches Verfahren der Kostenermittlung recht ungenau, da die Kostenprognose nur von einem einzigen Schätzwert abhängt, dem Kubikmeterpreis.

 

  • Leistungen spezifizieren

Damit Leistungen aller Art im Bauwesen ausgeschrieben werden können, braucht es Unterlagen, welche die zu erbringenden Leistungen genügend genau spezifizieren. Je nach Vertragstyp haben sich für diese Dokumente im Laufe der Zeit unterschiedliche Begriffe eingebürgert.

Für Planungsleistungen braucht man den Begriff «Leistungsbeschrieb». Die SIA-Honorarordnung 102 beispielsweise weist einen Standard-Leistungsbeschrieb auf, der die üblichen Planungsleistungen des Architekten wiedergibt.

Gewöhnliche Werkvertragsleistungen von Einzelunternehmern dagegen werden mit «Leistungsverzeichnissen» spezifiziert. Im Leistungsverzeichnis des Gipsers beispielseise ist aufgeführt, welche Leistungen er im Detail zu erbringen hat.

Noch einmal einen anderen Begriff verwendet man bei Generalunternehmer-Werkverträgen. Hier sind die Leistungen des Unternehmers in einem «Baubeschrieb» zusammengestellt.

 

  • Optionen

Optionen sind Bauteile, die weitgehend von der Bauherrschaft autonom bestimmt werden können. Sie betreffen vor allem den Ausbau des Gebäudes, nicht aber die Grundstruktur. Ihre Nutzungsdauer ist gelegentlich relativ kurz, beispielsweise bei Teppichen. Einige Optionen gehören zum Zubehör eines Bauwerkes.

Kriterien für die Bestimmung der Optionen sind neben den vorhandenen finanziellen Mitteln die Ansprüche der Bauherrschaft an Komfort, Prestige, Unterhalt, Sicherheit und dergleichen.

 

  • Pflichtenheft

Das Pflichtenheft ist das Resultat der Projektdefinition. Es ist eine gesamtheitliche Vorgabe für die nachfolgende Bauplanung. Neben einem Raumprogramm enthält es Spezifikationen aller Art (Energiebedarf, Medienversorgung, formale Gestaltung, qualitative Anforderungen etc.). Zu einem guten Pflichtenheft gehört auch eine Aussage zu den Kosten (Kostenziel oder Kostenlimite), ohne die ein nachfolgender Planungsschritt vernünftigerweise gar nicht ausgelöst werden kann.

Je nach dem gewählten Realisierungsmodell muss das Pflichtenheft unterschiedlich detailliert ausgearbeitet werden. Beim konventionellen Architektenverfahren sind die Anforderungen relativ bescheiden. Die Gesamtleistungsausschreibung jedoch stellt sehr viel höhere Ansprüche an die Präzision. Alle wesentlichen Leistungsmerkmale des Bauvorhabens sind hier im Pflichtenheft aufzuführen, wobei zu beachten ist, dass die bauliche Lösung nicht unnötig präjudiziert wird.

Zu unterscheiden von Pflichtenheften als Abschluss der Projektdefinition sind Leistungsspezifikationen in späteren Phasen der Projektrealisierung, die auch als Pflichtenhefte bezeichnet werden können. Wir verwenden dafür allerdings Begriffe wie Leistungsbeschrieb (für Planerleistungen), Leistungsverzeichnis (Ausschreibungsunterlage für Einzelunternehmer) oder Baubeschrieb (Ausschreibungsunterlage für Generalunternehmer).

 

  • Preise und Kosten

Preise sind volkswirtschaftliche Grössen, Kosten betriebswirtschaftliche. Preise ergeben sich durch das Spiel der Marktkräfte im Wettbewerb, Kosten dagegen sind das Resultat einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Preise können nur sehr beschränkt reguliert werden (etwa durch einen Preisüberwacher), das Senken der Kosten dagegen ist eine der Hauptaufgaben jedes wirtschaftlichen Handelns schlechthin.

Mehrheitlich werden die Begriffe «Preis» und «Kosten» im Bauwesen korrekt angewendet. In Werkverträgen etwa werden Einheits- oder Pauschalpreise vereinbart, die sich im Markt ergeben. Im Falle von Pauschalpreisen wird bei Aenderungen der Preis angepasst, es resultieren Mehr- und Minderpreise.

Bei der Kalkulation des bauwilligen Investors im Vorfeld des Bauens geht es um Kosten. Die Baukosten werden im Kostenvoranschlag erfasst. Projektänderungen haben Mehr- und Minderkosten zur Folge.

Gelegentlich verwendet man im Bauwesen die Begriffe «Kosten» und «Preise» allerdings auch falsch. Der sogenannte Baukostenindex ist in Tat und Wahrheit ein Baupreisindex. Er ist das Gegenstück zum Konsumentenpreisindex. Letzterer erfasst die Preise eines Korbs von Konsumprodukten, ersterer die Preise von Bauleistungen. Das generelle Niveau der Baupreise wird unter anderem durch den Kubikmeterpreis des sogenannten Indexhauses ausgedrückt.

Zweifelhaft ist meines Erachtens auch der Begriff «Kostendach», der von Generalunternehmern bei der offenen Abrechnung verwendet wird. Ein Werkunternehmer garantiert nicht Kosten, sondern einen (durch Projektänderungen aktualisierten) Werkpreis. Zur Ehrenrettung des Begriffs «Kostendach» darf man allerdings anführen, dass ein gewisser Bezug zu den Kosten vorhanden ist: Dank dem durch den Generalunternehmer garantierten maximalen Preis hat der Besteller die Gewissheit, dass in seiner eigenen Kalkulation die Kosten des Bauvorhabens (hier ist der Begriff «Kosten» angebracht) ein «Kostendach» nicht überschreiten.

 

  • Projektdefinition

Darunter verstehen wir die allererste Phase bei einem Bauvorhaben. Begriffe mit gleicher oder ähnlicher Bedeutung sind Grundlagenermittlung, Bauvorbereitung oder Feasibility-Studie (Machbarkeitsstudie). Bei diesem ersten Schritt wird das Projekt in den Grundzügen konzipiert. Mannigfaltige Anforderungen und Randbedingungen werden formuliert, ohne dass bereits ein konkreter Entwurf ausgearbeitet wird.

Resultat der Projektdefinition ist das Pflichtenheft. Dieses enthält neben einem Raumprogramm und weiteren funktionalen Anforderungen normalerweise Angaben zum finanziellen Rahmen.

Die Projektdefinition ist eine wichtige Aufgabe der Bauherrschaft, für die je nach Art des Projektes externe Fachleute beigezogen werden. Eine seriöse Projektdefinition zahlt sich aus, denn der Erfolg eines Projektes entscheidet sich zu einem guten Teil in der Grundlagenphase.

 

  • Projektmanagement

Unter dem Projektmanagement verstehen wir die bauherrenseitige Projektleitung. Es ist die oberste Leitungsinstanz eines Projektes. Es führt und überwacht die beauftragten Planer. Es sorgt dafür, das die Nutzerbedürfnisse vollumfänglich in die Bauplanung einfliessen. Bei komplexeren Projekten, wo für die Planung der betrieblichen Belange eine eigene Projektorganisation besteht, koordiniert das Projektmanagement die Bauplanung mit der Betriebsplanung.

Die Bauherrschaft kann das Projektmanagement selber wahrnehmen, aber auch einem externen (beauftragten) Projektmanager übertragen.

 

  • Spezialist

Als Spezialisten bezeichnet man im Bauwesen Planer spezieller Fachrichtungen, die ständige Mitglieder in Planungsteams sind. Typische Spezialisten sind Fachplaner wie Bauingenieure und Haustechnikplaner (für Elektro, Heizung, Lüftung etc.). &endash; In besonderen Fällen kann auch der Architekt ein Spezialist sein, nämlich dann, wenn er nicht mit der Gesamtleitung betraut ist.

Von den Spezialisten zu unterscheiden sind Berater. Gemäss SIA ist die Unterscheidung nicht eindeutig. In der Praxis gelten oft jene Planer als Berater, die eng begrenzte Aufgaben bearbeiten und das Planungsteam nur sporadisch ergänzen (Bauphysiker, Geologen etc.).

 

  • Totalunternehmer

Ein Totalunternehmer ist ein planender Generalunternehmer. Er bietet die gesamte Leistung von der Bauplanung bis zur Baurealisierung (sogenannte «bauliche Gesamtleistungen») in einem einzigen umfassenden Vertrag an: dem Totalunternehmer-Vertrag.

Der Totalunternehmer führt in der Bauwirtschaft ein neues Prinzip ein: Nur wer selber ausführt, ist in der Lage, vorgängig richtig zu planen und somit im Sinne der Bauherrschaft das Gesamtoptimum zu erreichen. Damit wird das alte Prinzip der Trennung von Planung und Ausführung, welches charakteristisch ist für das Architektenverfahren, auf den Kopf gestellt.

Wie beim Generalunternehmer ist es zweitrangig, ob der Totalunternehmer selber physisch Bauarbeiten ausführt. Auch er muss nicht zwangsläufig im Bauhauptgewerbe tätig sein.

 

  • Werkvertrag

Mit Ausnahme der Planungsleistungen unterstehen praktische alle Leistungen im Bauwesen dem Werkvertragsrecht. Die Bauwirtschaft ist eines seiner wichtigsten Anwendungsgebiete.

Das Werkvertragsrecht in der Bauwirtschaft ist recht verwirrlich. Verantwortlich dafür ist die grosse Anzahl privater Normen (vorwiegend vom SIA), die das Obligationenrecht ergänzen und teilweise sogar verdrängen. Insbesondere Laien verlieren in diesem Dickicht leicht die Orientierung.

Im Zentrum der SIA-Normen zum Werkvertragsrecht stehen die «Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten» in Form der berühmten SIA-Norm 118. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Spezialnormen, die nur für einzelne Arbeits-gattungen massgebend sind.

Werkverträge können unterschiedlich grosse Leistungsbereiche umfassen. Beim konventionellen Architektenverfahren umfasst ein Werkvertrag in der Regel eine Arbeitsgattung. Beim klassischen Generalunternehmer-Werkvertrag beinhaltet das Werk ein komplettes Gebäude, das vorgängig ausführungsreif geplant wird. Beim Totalunternehmer-Werkvertrag schliesslich ist zusätzlich noch die gesamte Planung in der Werkleistung eingeschlossen.

 

  • Wettbewerb der Ideen

Die Gesamtleistungsausschreibung zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Anbieter von baulichen Gesamtleistungen nicht auf einen reinen Preiskampf einlassen müssen. Nicht das billigste Projekt gewinnt die Ausschreibung, sondern dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Totalunternehmer schätzen diesen Wettbewerb der Ideen.

Davon zu unterscheiden ist der reine Ideenwettbewerb. Dieser ist ein klassischer Architektenwettbewerb, wo es nur um die Idee geht. Der Preis spielt hier keine oder höchstens eine untergeordnete Rolle.

 

  • Zusatzleistung

Unter einer «Zusatzleistung» versteht man die Planungstätigkeit eines Bauplaners, die über die Grundleistungen hinausgeht, die in den SIA-Honorarordnungen 102 ff. beschrieben sind. Die wichtigsten Zusatzleistungen sind in den Leistungstabellen der Honorarordnungen aufgeführt.

In vielen anderen Fällen, wo mehr als vereinbart geleistet wird, verwenden wir den Begriff «Mehrleistung». Im Normalfall geht es dabei um Leistungen in Werkverträgen, die über die vereinbarten Leistungen gemäss Leistungsverzeichnis hinausgehen.